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Grundsatzprogramm




    Sie finden hier die grundlegenden Prinzipien unserer Arbeit

  1. Freigeistige Grundsätze
  2. Säkularität:
    Trennung von Staat und Religion
  3. Primat der Menschenrechte

 



Was sind und was wollen die Liberalen Freigeister?

 

Die Liberalen Freigeister sind eine Weltanschauungsgemeinschaft konfessionsfreier Bürgerinnen und Bürger. Sie orientieren sich an den Grundsätzen der Aufklärung, den Naturwissenschaften, den Menschenrechten, den individuellen Freiheitsrechten und einer säkularen Grundhaltung. Wir erwarten, daß den nicht religiös gebundenen Bürgern die gleiche gesellschaftliche Wertigkeit und staatliche Akzeptanz zukommt wie den Religionsgemeinschaften.

Die Liberalen Freigeister verstehen sich als parteiunabhängige Interessenvertretung von Menschen, die keiner Religion, Kirche oder Sekte angehören. Wir wollen die unbedingte Trennung von Religion und Staat, wie sie von freigeistigen Organisationen schon seit der bürgerlichen Revolution 1848 angestrebt worden ist

Trotz des hohen Anteils an Konfessionslosen in unserer Bevölkerung ist bislang nur ein kleiner Teil in Vereinigungen organisiert, die ihre säkularen Belange wahrnehmen. Daher ist es notwendig, daß sich die Qualität unserer Argumente und Positionen durch eine umfangreiche Vernetzung breite Geltung verschafft.

 

I. Freigeistige Grundsätze

Die Liberalen Freigeister sind eine Weltanschauungsgemeinschaft in der Tradition der europäischen Aufklärung. Sie vertreten die Interessen von Konfessionslosen. Das Selbstverständnis ihrer Mitglieder beruht auf der Lebensauffassung der säkularen und menschenrechtsbasierten Freigeistigkeit:

A) Zu einem freigeistigen Weltbild gehören:

  1. Wir lehnen die Behauptung einer göttlichen Bestimmung des Weltgeschehens ab.

   2. Meinungsfreiheit und Freiheit der Kritik als unabdingbare Grundlage für jede freie Gesellschaft.

   3. Eine diesseitsbezogene, ethisch begründete Konzeption des Lebens.

   4. Selbstverantwortung für das eigene Leben.

   5. Dogmatismus wird grundsätzlich abgelehnt.

   6. Wissenschaftlichkeit ist die Grundbedingung jeden Erkenntnisgewinns (mit dem Bewußtsein der Grenzen menschlicher Erkenntnis).

   7. Forschung und Wissenschaft sind an ethische Grundsätze auf Basis der Menschenrechte gebunden.

  8. Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung einschließt, Wahl zwischen verschiedenen Lebensentwürfen.

  9. Verwirklichung der Menschenrechte (siehe Abschnitt 3).

  10. Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter.

  11. Bewußte, eigenständige Sinnsuche.

  12. Selbstbestimmungsrecht auch über den eigenen Tod.

  13. Eine Beweislast hat derjenige zu tragen, der eine positive Behauptung aufstellt (z.B. „Gott existiert“).

  14. Individualismus, d.h., das Recht jedes einzelnen Menschen, individuell, privat und ohne staatliche oder weltanschauliche Bevormundung nach freier Entfaltung zu streben. Dabei endet die Freiheit des einen dort, wo die des anderen anfängt.

  15. Liberalität: Jeder Ideologie, die die Freiwilligkeit aufhebt, treten wir entschieden entgegen.


B) Unvereinbar mit einem freigeistigen Weltbild sind:

  16. Religionen und Ideologien, politisch-kollektivistische Quasi- Religionen (wie Faschismus oder Kommunismus).

  17. Denkverbote, Redeverbote und Tabuisierung unerwünschter Themen.

   18. Direkter oder unterschwelliger Zwang zu Politischer Korrektheit, da dies eine zensurartige Beschneidung der Meinungsfreiheit darstellt.

   19. Diffamierung von Meinungsgegnern durch Totschlagbegriffe wie „Rassismus“, „Islamophobie“ oder gar durch Gewaltandrohungen und physische Gewalt.

   20. Nicht wissenschaftlich begründbare Heilslehren.

   21. Religionsartige Pseudowissenschaft (wie Kreationismus, Anthroposophie oder Utopismus).

   22. Werterelativismus, .d.h. die Ideologie, daß alle - auch von den allgemeinen Menschenrechten abweichende - Normen (z.B. Steinigung, Kannibalismus) kulturspezifisch und daher zu tolerieren seien.

   23. Gender-Theorie als pseudowissenschaftlich-totalitäre Ideologie.

   24. Staatsgläubigkeit in einen Staat als Umerzieher oder finanzieller Umverteiler.

   25. Feminismus, der Hass gegen Männer schürt, und Frauen per se als Opfer darstellt, sowie frauenverachtender Machismus.

   26. Obrigkeitsdenken. Daher werden wissenschaftlich unzureichend belegte, politisch jedoch autoritär durchgesetzte Mode-Ideologien (wie z.B. Multikulturalismus, Transgender, Inklusion u.a.) kritisch hinterfragt.

   27. Pseudo-Sinnstiftung durch die (z.B. monotheistische) Verklärung von Leid und Leiden

 

Wir vertreten das Prinzip der Gegenseitigkeit statt dem der Absolutsetzung. Fairness-Werte wie Respekt, Toleranz oder Diskriminierungsverbote, die nicht dem engeren Bereich der Menschenrechte zugehören, dürfen nicht schrankenlos gewährt werden. Sie sind daran zu koppeln, daß der Nutznießer dieser Werte diese im umgekehrten Falle ebenfalls befolgt. (Beispiel Moscheebau in Europa versus Verbot, Kirchen oder atheistische Versammlungsstätten in Saudi-Arabien zu bauen.)

C) Nur unter Einschränkung gültig sind daher folgende freigeistige Grundsätze:

  28. Gegen Krieg und Waffenhandel, für Frieden: Wir erkennen die positive Rolle der Friedfertigkeit an, sind jedoch bei notwendiger Selbstverteidigung gegen einen absolut gesetzten Pazifismus um jeden Preis (Selbstaufgabe).

   29. Selbstkritik: Ja, sofern sie nicht in Selbstzerstörung oder Selbstaufgabe ausartet.

   30. Freie Wahl der Lebensgestaltung: Ja, sofern es sich nicht um eine solche handelt, die die freie Lebensgestaltung der anderen unterdrückt.

   31. Solidarität wird nur auf Gegenseitigkeitsbasis und nicht gegenüber menschenrechtswidrigen Ideologien gewährt.

   32. Menschenrechte: Der Geltungsbereich der Religionsfreiheit sollte auf ausschließlich diejenigen Religionen beschränkt werden, die alle Menschenrechte weltweit in Theorie und Praxis respektieren.

   33. Diskriminierungsverbot (Ethnie, Nation, Religion, Geschlecht): Die Bestrebungen von EU, UN/OIC (Istanbul-Prozess, Islamkritikverbot) sind als eine neue Art der Zensur der Geistesfreiheit diametral entgegengesetzt. Gegenüber menschenrechtswidrigen Religionen und Ideologien ist aus freigeistiger Sicht eine dezidierte Zurückweisung geboten.

   34. Die Forderung nach Toleranz gegenüber Herrschaftsideologien lehnen wir ab. Die Geistesfreiheit orientiert sich an dem Thomas-Mann-Zitat („Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt“).

   35. Demokratische Freiheiten: Demokratie darf sich nicht zum Instrument der Abschaffung des freien Rechtsstaates verwandeln, indem sie als blindes Instrument in die Hände ideologisch oder religiös verblendeter Massen gerät.

   36. Das Bildungswesen, der Unterhalt von Krankenhäusern und Altenheimen und das Sozialrecht sind säkularstaatliche Aufgaben. Allerdings: Bildung allein kann religiösen Terrorismus nicht verhindern. Sie muss nach menschenrechtlich-säkularen, nicht religiösen Grundsätzen erfolgen.

   37. Ökologismus, insofern Gängelungsinstrument und Steuergeldverschwendung, ist kritisch zu bewerten.

   38. Opfermentalität: Es kann nicht angehen, sich selbst zum Opfer zu stilisieren, um Privilegien zu erhalten.

 

II. Säkularität:
Trennung von Staat und Religion

A) Unabdingbar für die Trennung von Staat und Religion sind aus freigeistiger Sicht:

   39. Kein Religionsunterricht an Schulen, stattdessen neues Schulfach Philosophie, Religions- und Weltanschauungskunde (neutral).

   40.Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaften erst ab dem 14. Lebensjahr (Religionsmündigkeit).

   41. Möglichkeit des einfachen Austritts aus allen Religionsgemeinschaften.

   42. Religiöse Symbole und Bekleidungsstücke sind in Schule und staatlichen Einrichtungen nicht zulässig.

   43. Demokratie, die in der Lage ist, sich gegen äußere und innere Feinde zu verteidigen.

   44. Unabdingbare Aufgabe des Staates ist es, die Grundrechte zu schützen: Das Recht auf Leben, auf Freiheit und Eigentum, sowie die Bürgerrechte Freizügigkeit, Meinungsfreiheit, Redefreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Kunst.


B) Wünschenswert für die Trennung von Staat und Religion sind:

   45. Religionsgemeinschaften sollen keine KdöR sein.

   46. Privilegienabbau der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

   47. Abschaffung des Kirchensteuereinzugs durch den Staat.

   48. Ausgliederung der theologischen Fakultäten aus den staatlichen Universitäten und Überführung in die Verantwortung der Religionsgemeinschaften.

   49. Einstellung der Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften.

   50. Kündigung des Konkordats mit Adolf Hitler.

   51. Keine religiösen Kulthandlungen in staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen.

   52. Die kirchenfinanzierte Seelsorge in Justiz und Militär ist aufzugeben.

   53. Die ungerechtfertigten Medienprivilegien der Religionsgemeinschaften sind zu streichen.


C) Unter Einschränkung sinnvoll:

   54. Die Freigeistigkeit definiert sich als Teil der abendländischen, westlichen Zivilisation und im Überlebensnotfall als koalitionsfähig mit dem modernisierten heutigen Christentum, sollte anders eine Verteidigung der westlichen Freiheitswerte nicht möglich sein.


III. Primat der Menschenrechte

   55. Religionsfreiheit darf aus freigeistiger Sicht nicht dazu mißbraucht werden, alle anderen Grundwerte abzuschaffen.

   56. Würde und Leben, freie Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Unschuldsvermutung, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Nichtbenachteiligung wegen Rasse, Abstammung oder Weltanschauung, Nichtbenachteiligung als Behinderter, Freiheit des Gewissens, Kriegsdienstverweigerungsrecht, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit, Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre, sexuelle Selbstbestimmung, freie Partnerwahl, Recht Ehe und Familie zu gründen sowie Freiheit der Kindererziehung, Recht auf generellen Mutterschutz und gleiche Rechte für nichteheliche Kinder, Recht auf Schule und Bildung, friedliche Versammlungsfreiheit, Gewerbegründungs- oder Vereinsgründungsfreiheit, Unverletzlichkeit des Brief-, Post- oder Fermeldegeheimnisses, freie Wohnortwahl, freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte, Unverletzlichkeit der Wohnung, Recht auf Eigentum, Recht auf Gericht im eigenen Land und Wahrnehmung des Rechtswegs, Recht auf Asyl bei politischer Verfolgung, Verurteilung nach allgemein geltenden Gesetzen, Petitionsrecht und Recht auf politische Betätigung.

   57. Unter diesen konstituieren insbesondere das Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum einen freiheitlichen Staat. Diese grundlegenden Rechte sehen wir als naturrechtlich begründet an.

   58. Untersuchung und Aufklärung über verfassungsfeindliche Bestrebungen der verschiedenen Religionen.

   59. Verurteilung jeder fremdbestimmten sexuellen Verstümmelung.

   60. Religiöse Empfindungen sind Meinungen und daher gesetzlich nicht schutzfähig. Religionskritik und die mittelalterlichen Vorstellungen von „Blasphemie“ können keinen Straftatbestand begründen. Befürwortung von Terrorakten ist Anstiftung zum Mord.

 

Diese Ziele sind umso begründeter, als ca. ein Drittel der Bevölkerung in Deutschland konfessionslos ist, so dass von Volkskirchen, die angeblich die Mehrheit der Bürger repräsentieren, nicht mehr gesprochen werden kann. Ebensowenig darf dem Islam eingeräumt werden, gesellschaftsumgestaltende Absichten durchzusetzen. Umso nötiger ist ein aktiver Verband, der die Interessen der Konfessionslosen vertritt.
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